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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung vom 10. November 1994

Kerninhalte

Dieser Erlass gilt für den Vollzug

in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden.

Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Des Weiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.

Er gilt nicht für

  • den Vollzug der Strahlenschutzverordnung durch das MWMTV in Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) bedürfen oder in denen eine nach § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtige Tätigkeit stattfindet,
  • die Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz,
  • die Gefahrenabwehr bei Fund, Verlust oder Missbrauch radioaktiver Stoffe außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung.
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