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Kerninhalte | Dieser Erlass gilt für den Vollzug in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden.
Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Des Weiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.
Er gilt nicht für - den Vollzug der Strahlenschutzverordnung durch das MWMTV in Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) bedürfen oder in denen eine nach § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtige Tätigkeit stattfindet,
- die Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz,
- die Gefahrenabwehr bei Fund, Verlust oder Missbrauch radioaktiver Stoffe außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung.
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