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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landeseisenbahngesetz vom 08. Juni 1995 

Link zum RechtstextLEisenbG

Kerninhalte

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,
-> die nicht Eisenbahnen des Bundes (nichtbundeseigene Eisenbahnen) sind und
-> für nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland.

Nicht unter den Anwendungsbereich fallen:
-> Magnetschwebebahnen
-> Straßenbahnen
-> Seilbahnen
-> Vergnügungsbahnen und
-> sonstige Bahnen besonderer Bauart

Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenschlussbahnen.

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