Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landeseisenbahngesetz vom 08. Juni 1995 |
Link zum Rechtstext | LEisenbG |
Kerninhalte | Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Nicht unter den Anwendungsbereich fallen: Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenschlussbahnen. |
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