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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz

Kerninhalte

Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht.

 

 

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