Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz |
Kerninhalte | Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht. |