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RettDG RP |
Link zum Rechtstext |
Rettungsdienstgesetz |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext |
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport in der Fassung vom 22. April 1991 |
Kerninhalte |
Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes.Es gilt nicht für Beförderungen-> durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,> durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,> durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,> von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),> von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist. |
URL-Adresse |
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12xm/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=ABE242A7781CF2CC37AE34EF674C7D7E.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RettDGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/anlasi/sicher/rp/rettdg_ges.htm |
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