Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich vom 1. Mai 2024 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können. Die Verpflichtung gilt auch für Für die Meldestellen gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend. |
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