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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich vom 1. Mai 2024

Link zum Rechtstext

Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz

Kerninhalte

Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.

Die Verpflichtung gilt auch für
=> die Zweckverbände,
=> den Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern,
=> den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und
=> sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen.

Für die Meldestellen gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

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