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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen vom 29. August 2016 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz trifft Regelungen - zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
- zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
- zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
- zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
- zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
- zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 02. Januar 2024 Review vom 15. Juni 2023 Review vom 01. Januar 2023 Review vom 01. August 2022 -Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Review vom 01. August 2022 -Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung Review vom 13. Oktober 2021 Review vom 01. August 2021 Review vom 05. Januar 2021 |
Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung | Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Übergangszeit | Jahresstromverbrauch | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2017 | innerhalb von 16 Jahren | von über 100.000 Kilowattstunden | angemessen | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 200 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 20.000 bis einschließlich 50.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 170 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 10.000 bis einschließlich 20.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 130 Euro brutto | ab 2020 | innerhalb von acht Jahren | über 6.000 bis einschließlich 10.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 100 Euro brutto |
Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Übergangszeit | Installierte Leistung | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt | nicht mehr als 100 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt | nicht mehr als 130 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt | nicht mehr als 200 Euro brutto | ab 2020 | innerhalb von acht Jahren | über 100 Kilowatt | angemessen |
Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Jahresstromverbrauch | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2020 | über 4.000 bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 60 Euro brutto | ab 2020 | über 3.000 bis einschließlich 4.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 40 Euro brutto | ab 2020 | über 2.000 bis einschließlich 3.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 30 Euro brutto | ab 2020 | bis einschließlich 2.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 23 Euro brutto |
Unter folgender Voraussetzung und Preisobergrenze ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Anlagentyp | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2018 | Neuanlagen | nicht mehr als 60 Euro brutto |
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