BGI 504-24
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 „Hauterkrankungen“ – mit Ausnahme von Hautkrebs (Ausgabe Januar1998) |
Kerninhalte | Ziel dieser berufsgenossenschaftlichen Information ist es, Versicherte, deren Haut (überwiegend Hände) durch hautschädigende Stoffe, Arbeitsverfahren oder sonstige Einflüsse im erhöhten Maße gefährdet ist, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen. NICHT AUF DER TRANSFERLISTE DER DGUV |