BVerfG: Biogasanlagenbetreiber scheitern mit Verfassungsbeschwerden gegen EEG 2014

  


Mehrere Betreiber von Biogasanlagen sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das EEG 2017 (vormals EEG 2014) gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerden, die sich gegen die Deckelung der vollvergüteten Strommenge bei Bestandsbiogasanlagen und die Verschärfung der Voraussetzungen für den Erhalt des „Landschaftspflegebonus“ richteten, nicht zur Entscheidung an. Zwar entfalteten beide angegriffenen Neuregelungen eine unechte Rückwirkung, verletzten aber nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer (Beschlüsse vom 20. September 2016, Az.: 1 BvR 1140/15, 1 BvR 1299/15 und 1 BvR 1387/15).

Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) gewährt den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien für die Dauer von zwanzig Kalenderjahren einen gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Mindestvergütungsanspruch für die Einspeisung des Stroms. 2009 räumte der Gesetzgeber den Betreibern von Biogasanlagen die Möglichkeit ein, durch den Einsatz von gesetzlich nicht näher bestimmtem Landschaftspflegematerial zusätzliche Vergütungsansprüche zu erwerben (sog. Landschaftspflegebonus). Dieser Landschaftspflegebonus wurde mit dem EEG 2014 auch für Bestandsanlagen von der Verwendung gesetzlich näher bestimmten Landschaftspflegematerials abhängig gemacht (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014). Dadurch sollte der um sich greifenden Praxis entgegengewirkt werden, landwirtschaftlich erzeugte Feldfrüchte in Biogasanlagen einzusetzen.

Darüber hinaus begrenzte der Gesetzgeber mit dem EEG 2014 für die Zukunft die Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können. Der Grenzwert liegt entweder bei der höchsten in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielten Leistung (sog. Höchstbemessungsleistung) oder aber bei 95 % der installierten Leistung. Für die darüber hinaus gehende Stromproduktion erhält der Betreiber lediglich den niedrigeren Marktwert (§ 101 Abs. 1 EEG 2014).

Die Biogasanlagen betreibenden Beschwerdeführer wendeten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen diese Neuregelungen und rügten vornehmlich die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.

BVerfG: Kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen verletzt

§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 verletzten die Beschwerdeführer nicht in einem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 entfalteten zwar grundsätzlich unechte Rückwirkung. Denn die Rechtsfolgen träten erst nach deren Verkündung ein, entwerteten aber in gewissem Umfang das Vertrauen in den Bestand der zuvor durch Gesetz zugesicherten Vergütungsoptionen. Den Biogasanlagen, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen worden seien, sei der Vergütungsanspruch, zu dem auch der Landschaftspflegebonus in seiner konkreten Gestalt gehört habe, für einen Zeitraum von zwanzig Jahren versprochen worden. Dieser Zeitraum sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Anforderungen an Gesetze mit unechter Rückwirkung seien aber erfüllt.

Bestandsinteressen müssen wegen nur geringfügiger Beeinträchtigung zurücktreten

Nachdem den Biogasanlagenbetreibern ein bestimmter Vergütungsanspruch nebst einem unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Landschaftspflegebonus für zwanzig Jahre versprochen worden sei, hätten die Anlagenbetreiber grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen, unter denen dieser Landschaftspflegebonus gewährt werde, innerhalb des genannten Zeitraumes nicht verschärft würden. Die im Grundsatz gewichtigen Bestandsinteressen seien durch die angegriffene Bestimmung tatsächlich aber nur geringfügig beeinträchtigt, so das BVerfG. Die Verschärfung der Voraussetzungen für den Erhalt des Landschaftspflegebonus betreffe lediglich einen mit Blick auf den gesamten Vergütungsanspruch vergleichsweise geringen Teil. Dass den Betreibern eine Belastung drohte, die etwa die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Anlage insgesamt in Frage stellen würde, sei danach nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund könnten die Bestandsinteressen das gesetzgeberische Änderungsinteresse, das sein besonderes Gewicht aus der wirksamen Bekämpfung einer Fehlentwicklung beziehe, nicht überwiegen.