Dieselnotstromaggregate müssen immer mit Rußpartikelfilter versehen sein

    


 

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. August 2015  VG 10 K 208.13) zum Thema Rußpartikelfilter bei gelegentlich betriebenem Notstromaggregat

Einbau eines Rußpartikelfilters finanziell zumutbar
Die Berliner Verwaltungsrichter haben entschieden, dass auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor mit einem Rußpartikelfilter versehen sein muss.

Hintergrund: In einem Gewerbebetrieb dient seit 1999 zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage ein Dieselmotor, der dreimal wöchentlich für zehn Minuten und einmal im Monat für eine halbe Stunde läuft, wobei die Abgase in die Umgebung abgeleitet werden. Die zuständige Behörde ordnete im November 2012 den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung der Dieselnotstromanlage an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gesundheitsgefahren. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht ermittelt worden seien. Laufe das Dieselaggregat lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen realitätsfern. Auch habe die Behörde die erheblichen Einbaukosten nicht berücksichtigt.

Abgase von Dieselmotoren zweifelsfrei krebserregend

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den in ihnen enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anlage beanstandungsfrei seit 1999 betrieben werde (Bestandsschutz), da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Zudem sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von der zuständigen Behörde ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

 

Anmerkung der Redaktion
Gerade nach „Dieselgate“ ist damit zu rechnen, dass verstärkt auf derartige Unzulänglichkeiten bei dieselbetriebenen Anlagen geachtet wird. Ein derartiger Mangel ist immer ein „gefundenes Fressen“ für Behörden – und auch für Auditoren!