Achtung beim Einkauf von günstigem Baumaterial: Wärmedämmverbundsysteme müssen brandbeständig sein

    


 

Bauprodukte und damit auch Wärmedämmverbundsysteme müssen brandschutzrechtlichen Bestimmungen genügen

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankental vom 10. September 2015 (6 O 233/12) dürfen für die Errichtung baulicher Anlagen nur Bauprodukte verwendet werden, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch Normen oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemein baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall belegt ist. Im vorliegenden Fall reichte ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis jedoch nicht aus, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit erhebliche Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlagen zu erfüllen hat.

Ein Werk ist bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis vorweisen können. Die rechtlichen Verpflichtungen aus §§ 18 ff. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP), die als gesetzliche Verpflichtungen auch Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, sollen dazu dienen, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werks erreicht werden, indem Bauprodukte verbaut werden, deren Gebrauchstauglichkeit für ein dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum nachgewiesen ist. Es kommt für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf einem anderen Weg erreicht werden und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Allein, dass bei Errichtung des Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen ist, macht das Werk mangelhaft.

Das streitgegenständliche, angebrachte Wärmedämmverbundsystem wurde der Anforderung des § 30 Abs. 1 LBauO RP insofern nicht gerecht, als es sich nicht um einen nicht brennbaren Baustoff handelte. Hinsichtlich der Brennbarkeit von Baustoffen wird unterschieden zwischen brennbaren und nicht brennbaren Baustoffen einerseits und bei brennbaren Baustoffen andererseits nach dem Grad der Entflammbarkeit. Ein grundsätzlich entflammbarer Baustoff ist, auch wenn er nur schwer entflammbar ist, brennbar und darf daher nicht für eine Brandwand verwendet werden. Das von der Klägerin angebrachte Wärmedämmverbundsystem erfüllte die Voraussetzungen der Nichtbrennbarkeit nicht, denn der verwendete Dämmstoff war nicht „nicht brennbar“. Hieran änderte auch die Tatsache nichts, dass durch die Klägerin ein nicht brennbarer Oberputz angebracht worden war, da die zum Brandschutz und somit zum gesetzgeberischen Ziel und Zweck der Vorgaben in § 30 Abs. 1 LBO-RP angebrachte Konstruktion insgesamt zu betrachten ist. Bei hoher Temperatur würde der Dämmstoff unterhalb des nicht brennbaren Putzes schmelzen, was wiederum zu einer Veränderung der Gesamtstruktur und zum Aufplatzen des Putzes nebst Entflammung des Dämmmaterials führen könnte. Die Bedingung der Nichtbrennbarkeit der verwendeten Baustoffe für Brandwände gilt nach Auffassung der Richter nicht nur für Wandbestandteile wie Ziegelsteine o.ä., sondern auch für Wandfassaden.

 

Hinweis der Redaktion
Bei Bauvorhaben ist stets zu prüfen, ob auch die Bauprodukte die Vorgaben entsprechender DIN-Normen oder anderer Vorschriften erfüllen. Bei dieser Prüfpflicht handelt es sich um eine eigenständige Unternehmerpflicht, deren Verletzung im Haftungsfall zu ernsthaften Konsequenzen für den Unternehmer führen kann.