Umfang der Arbeitszeit - „Überstundenschätzung"

    


 

Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ im Arbeitsvertrag lässt auf 40-Stunden-Woche schließen

Längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer „in Vollzeit beschäftigt“ ist, so spricht das dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines Acht-Stunden-Arbeitstags 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden (Urteil vom 25. März 2015 – Az. 5 AIR 602/13).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seinem Arbeitsvertrag von April 2011 nach war ein Busfahrer „in  Vollzeit beschäftigt“. Er ging aufgrund der Formulierung davon aus, eine 40-Stunden-Woche zu haben. Da der Busfahrer teilweise länger arbeitete, machte er die Vergütung der Überstunden nach zunächst erfolgloser außergerichtlicher Forderung im Mai 2012 gerichtlich geltend.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Busfahrer ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zustehe. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.

Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ spricht für 40-Stunden-Woche
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsvertrag gewählten Formulierung „in  Vollzeit beschäftigt“ davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeit gebe, da die maßgebliche Arbeitszeit bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags habe ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich festgelegt werden.