Betreiber einer privaten Wasser­versorgungs­anlage muss Trinkwasser auf Pflanzen­schutz­mittel untersuchen

    


 


 

 

Gesetzliche Forderungen bei der Untersuchung von Trinkwasser können nicht mit der Verhältnismäßigkeitsklausel umgangen werden

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 9. September 2015 (2 K 1236/14.KO) entschieden, dass der Betreiber einer privaten Wasser­versorgungs­anlage zur Untersuchung des Trinkwassers auf Pflanzenschutzmittel verpflichtet ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt die Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Wasserversorgungsanlage. Das Brunnenwasser wird von mehreren Personen und für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzt. Im Jahr 2014 forderte der beklagte Landkreis den Kläger auf, das Trinkwasser aus dem Brunnen insbesondere darauf untersuchen zu lassen, ob Pflanzenschutzmittel- und Biozidproduktwirkstoffe nachweisbar sind. Eine aussagekräftige aktuelle Untersuchung auf diese Parameter sei nicht vorhanden.

Der Kläger hält die Untersuchung des Trinkwassers auf Pflanzenschutzmittelrückstände für unnötig, weil Pestizide im Bereich des beklagten Landkreises nicht in dem von der Behörde angenommenen Umfang eingesetzt worden seien. Die bisherigen Untersuchungen des Wassers seien ohne Beanstandungen gewesen. Deshalb hätte der Beklagte die Notwendigkeit der Untersuchung auf die Pflanzenschutzmittelparameter näher begründen müssen. Die verlangte Untersuchung sei unverhältnismäßig teuer. Sie stelle eine Mehrbelastung des Klägers gegenüber den Beziehern von Leitungswasser dar.

Untersuchung des Wassers in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. In den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. näher die § 14 Abs. 1 Trinkwasserverordnung) seien die Untersuchungen angegeben, zu denen die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen verpflichtet sind und für deren Kosten sie aufkommen müssen. Danach gehörten zu den Untersuchungsparametern auch die PSM-Wirkstoffe. Das Vorhandensein entsprechender Wirkstoffe habe aufgrund allgemeiner Untersuchungen für das Umfeld des Brunnens nicht sicher ausgeschlossen werden können. Es habe daher kein Spielraum für ein ausnahmsweises Absehen von der geforderten Untersuchung bestanden. Die Kosten hierfür seien auch nicht übermäßig. Ihnen stünden nämlich vom Kläger gesparte fiktive Wasserkosten in nahezu vierfacher Höhe pro Jahr gegenüber. Diese Kosten würden dem Kläger entstehen, wenn er an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen wäre und die von ihm entnommene Wassermenge zum regulären Preis bezöge.

Hinweis der Redaktion
Solange zu prüfende Parameter gesetzlich vorgegeben sind und nicht definitiv ausgeschlossen werden können, gehören sie zum allgemeinen Untersuchungstatbestand, gegen den sich nicht mit der Berufung auf übermäßige Kosten gewehrt werden kann.