Skiunfall anlässlich einer Tagung ist kein Arbeitsunfall

    


 

.

Verletzt sich ein Mitarbeiter beim Skifahren während einer Tagung, ist dies kein Arbeitsunfall.

Laut dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) steht Skifahren in der frei verfügbaren Zeit einer Tagung in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines verunglückten Angestellten (Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 – L 9 U 69/14).

Im gerichtlich entschiedenen Fall hatte das Skifahren im Rahmen des vom Tagesprogramm abgegrenzten Freizeitbereichs stattgefunden. Die Teilnahme war nicht verpflichtend gewesen. Der maßgebliche Vormittag hatte zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend hatten auch nur neun der insgesamt 18 Tagungsteilnehmer an der wahlweise angebotenen alpinen Skifahrt teilgenommen.

Auch bei Finanzierung des Unternehmens kein Unfallversicherungsschutz
Sowohl Urlaubs- und Freizeitaktivitäten als auch sportliche Betätigungen fallen, selbst wenn das Unternehmen sie finanziert, nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz, da Arbeitgeber nicht darüber bestimmen können, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Deshalb kommt es nach Ansicht der Richter auch nicht darauf an, ob ein Arbeitgeber den Skipass bezahlt oder für die Tagungsteilnahme Urlaubstage angerechnet werden. Da die Teilnahme an der Tagung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens (bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten) offen gestanden hatte, lag auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor.

Empfehlung: Um Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie Ihre Mitarbeiter schon im Vorfeld darauf hinweisen, dass die Firma keinen Versicherungsschutz übernehmen kann. Ein grundsätzliches Rundschreiben ist hilfreich. Bei der Verfassung dieses Schreibens helfen wir Ihnen gerne