Verordnung über Energie­verbrauchs­kennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2018 (AZ: T-544/13 RENV) die Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt.

Energieeffizienz von Staubsaugern wird bei Test mit leeren Behältern nicht unter tatsächlichen Gebrauchs­bedingungen gemessen. Die Tests wurden mit leerem Behälter durchgeführt. Die Energieeffizienz von Staubsaugern wird nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Das Gericht folgte in seinem Urteil der Europäischen Union dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.