Nicht zwingend erforderlich: Gutachten über die klimatischen Auswirkungen beim Anschluss- und Benutzungszwang

    


 

Der Anschluss- und Benutzungszwang von Wohngebieten an eine Fernwärmeversorgungsanlage dient dem Klimaschutz, wenn diese Anlage mit Abwärme oder Kraft-Wärmekopplung betrieben wird (gemäß Anlage VIII des EEWärmeG). Erfüllt sie diese Anforderungen nicht, bedarf es in der Regel einer konkreten Vergleichsberechnung in Bezug auf die gesamtklimatischen Auswirkungen.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 8. September 2016 (Az.: 10 CN 1.15) entschieden.

Damit erleichtert das BVerwG den Anschluss an Einrichtungen der Fernwärmeversorgung aus Klimagründen. Nach dem EEWärmeG kann ein gutachtlicher Vergleich der zu erwartenden CO2-Emissionen mit und ohne Anschluss- und Benutzungszwang nicht generell gefordert werden. Gemeinde- und Stadträte müssen folglich nicht immer ein aufwändiges Gutachten über die klimatischen Auswirkungen der Maßnahme einholen.