Für Compliance-Mängel haftet die Geschäftsführung persönlich

    


 

Der Ruf ist ruiniert, die Staatsanwaltschaft steht vor der Tür, das Unternehmen muss wirtschaftlich für den Schaden aufkommen – das Aus für das Unternehmen ist nicht selten die Folge.

Mangelhafte Compliance-Systeme (aber auch mangelhafte Umweltmanagementsysteme) können für Unternehmen teuer werden. Zudem kann die Unternehmensleitung zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

In einem Urteil des Landgerichts München vom 10. Dezember 2013 (5 HKO 1387/10) wurde der Ex-Finanzchef einer Aktiengesellschaft zur Zahlung von 15 Millionen Euro Schadensersatz verpflichtet. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als Maßstab, wie er in § 93 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz normiert ist, verletzt worden. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass das konzerneigene Compliance-System nicht vollständig erneuert worden war, obwohl es offensichtlich mangelhaft gewesen war.

Das Gerichtsurteil bringt eine neue Brisanz ist das Thema Compliance: Die Unternehmensführung kann persönlich für Compliance-Mängel belangt werden.

Es verwundert daher kaum, dass Unternehmen daran interessiert sind, Compliance, also regelkonformes Verhalten, sicherzustellen. Und in vielen Branchen besteht dazu auch eine gesetzliche Verpflichtung, so zum Beispiel im Finanz- und Versicherungswesen oder in der Wertpapierhandelsbranche. Das Kreditwesengesetz verlangt seit dem 1. Januar 2014 „eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion“ (§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3c Kreditwesengesetz).

Um jedoch ein wirksames Compliance-Managementsystem aufbauen zu können, ist ein Rechtskataster nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich (wenn auch nicht immer gesetzlich vorgeschrieben). Bei den entsprechenden Managementsystemen ist ein Rechtskataster sogar für die Zertifizierung verpflichtend.