Keine „Firmenwaffenscheine" für Bewachungs­unter­nehmer

    


 




Waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2015 (BVerwG 6 C 67.14) klargestellt.


Das Waffengesetz lässt die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für Bewachungsunternehmer nicht zu
Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Das Waffengesetz lässt es dagegen nicht zu, einem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

Bewachungs­unter­nehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. 

Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen. Sie hat den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu beschränken, für die diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaubhaftmachung bezieht sich auf Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung kann wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen. Ob eine Person gefährdet ist, hängt von ihren individuellen Verhältnissen ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gilt für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lässt sich regelmäßig eine Gefährdung nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hängt die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab. Ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden.

Hinweis
Bewachungsunternehmer sollten ihr Unternehmen regelmäßig überprüfen, damit es nicht zu einem sogenannten Organisationsverschulden kommen kann.