Ad-hoc-Mitteilung: Werbung mit CE-Kennzeichen

    


 

Das OLG Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: I-15 U 58/15), dass es irreführend sei, mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem „echten“ Prüfzertifikat (z.B. TÜV) zu werben.

Die Beklagte warb online für ihre Waren mit der Aussage „inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“. Die Düsseldorfer Richter stuften dies als irreführend ein und führten dazu aus:

Bei einem CE-Kennzeichen handle es sich um eine reine Herstellererklärung. Es sei gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards. Zwar sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet, die CE-Erklärung abzugeben, so dass nicht automatisch von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen werden könne, da sie nur ihre gesetzlichen Pflichten erfülle. Die zulässige Grenze werde jedoch dort überschritten, wo aus den näheren Umständen der irreführende Eindruck eines echten Zertifikats entstünde. Eine solche Konstellation liege hier vor. Dadurch, dass in unmittelbarer Nähe zu einem „echten“ Prüfsiegel (hier: TÜV) geworben werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei dem CE-Kennzeichen ebenfalls um ein entsprechendes Zeichen handle. Insofern werde ein irreführender Eindruck erweckt.

Handlungsempfehlung
Lieber mit einem echten Prüfzeichen werben als mit einem CE-Kennzeichen.