Beauftragter für Biologische Sicherheit

Rechtliche Grundlagen

  • Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

  • Gentechnikgesetz (GenTG)

Bestellung

Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat nach Anhörung des Betriebs- oder Personalrats einen oder, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlich ist, mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit (Ausschuss für Biologische Sicherheit) schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit bestellt, sind die dem einzelnen Beauftragten für die Biologische Sicherheit obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen.

Die Behörde kann dem Betreiber auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit gestatten, wenn hierdurch die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben in gleicher Weise sichergestellt ist.

Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Voraussetzungen dafür sind analog zur Sachkunde des Projektleiters in §15 GenTSV geregelt:

  • Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums
  • mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik
  • Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Gentechnik-Fortbildungsveranstaltung

Sollen gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich durchgeführt werden, kann die erforderliche Sachkunde auch durch

  • den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hoch- oder Fachhochschulstudiums,
  • eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Bioverfahrenstechnik und
  • die Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Gentechnik-Fortbildungsveranstaltung

nachgewiesen werden.

Sollen Freisetzungen von Pflanzen durchgeführt werden, kann in der Regel die erforderliche Sachkunde auch durch den Abschluss eines biologischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit in einem Pflanzenzuchtbetrieb oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Pflanzenschutz, im Pflanzenbau oder in der Pflanzenzüchtung nachgewiesen werden. Die Behörde kann auf die Vorlage der Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Gentechnik-Fortbildungsveranstaltung verzichten, wenn der Projektleiter in dieser Eigenschaft mindestens 2 Jahre in einem nach den „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäuren“ registrierten Genlabor tätig war. Ansonsten ist sie ebenfalls erforderlich.

Die Behörde kann den Abschluss einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkennen, wenn die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist und diese unter Berücksichtigung der durchzuführenden gentechnischen Arbeiten mit den genannten Anforderungen als gleichwertig anzusehen ist. Ebenso kann sie den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für festgelegte gentechnische Arbeiten beschränken.

Aufgaben

Die Aufgaben und Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit (BBS) sind in §18 GenTSV festgelegt. Danach zählen zu seinen Aufgaben insbesondere:

  • Überwachung der Erfüllung der auf die Sicherheit der gentechnischen Arbeiten bezogenen Aufgaben des Projektleiters durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage, Mitteilung festgestellter Mängel und Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel
  • Beratung des Betreibers, Personalrats und der verantwortlichen Personen, z.B. bei der Risikobewertung oder bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen
  • Verfassen eines jährlichen schriftlichen Berichts an den Betreiber, um ihn über Vorkommnisse, Maßnahmen und Verlauf der Arbeiten zu informieren.

Fortbildung

Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 GenTSV müssen die wesentlichen Grundzüge folgender Themenbereiche umfassen:

  • Gefährdungspotenziale von Organismen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Mikrobiologie und bei Freisetzungen
  • Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Laboratorien, gentechnische Produktionsbereiche und Freisetzungen
  • Rechtsvorschriften zu Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Laboratorien, Produktionsbereiche und Freisetzungen und zum Arbeitsschutz

Die Veranstaltungen finden in regelmäßigen Abständen (einmal pro Jahr) statt.

Eine regelmäßige Weiterbildung ist gesetzlich nicht geregelt.