Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen (Ausgabe Februar 2023) |
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Kerninhalte | Diese TRBA 110 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie beschreibt ausschließlich Anforderungen bis zur Schutzstufe 3 und legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen bei kommerziellen biotechnologischen Produktionsprozessen für Tätigkeiten mit Biostoffen fest. Die TRBA gilt für |
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