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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | SUVPG |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. die Ergebnisse a. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und b. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden. |