Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 9. Januar 2003 |
Link zum Rechtstext | Hygiene-Verordnung NRW |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne des IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Sie regelt die Pflichten der Handelnden, insbesondere die Desinfektion von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen, die Instrumentensterilisation und die Entsorgung verletzungsgefährlicher (spitzer, scharfer oder zerbrechlicher) Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände. |
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