Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über interne Meldestellen im kommunalen Bereich für hinweisgebende Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 14. Mai 2024 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Ihre Beschäftigten können sich an die Meldestellen mit Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes vom wenden. Dies gilt entsprechend für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen. Für die internen Meldestellen gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. |
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