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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021

Link zum Rechtstext

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Nützliche Links zum Nachlesen

Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) - Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) - IT-Grundschutz-Kompendium

Datenschutzkonferenz (DSK) - Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien

Bundesnetzagentur (BNetzA) - Datenschutz im Telekommunikationsbereich

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt 
-> das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen, 
-> besondere Vorschriften zum  Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien,  
-> die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung, 
-> die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,  
-> die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,  
-> die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von Telemedien,  
-> den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und  
-> die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den  Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien bleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden und § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.

Zu beachten ist die zu prüfende Anwendbarkeit des TKG bzw. TMG im Zusammenhang mit dem TTDSG.
Links zur Rechtsänderung

Review vom 06. Juli 2022
Review vom 01. Dezember 2021
Review vom 01. September 2021

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