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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Digitale-Dienste-Gesetz - ENTWURF

Link zum Rechtstext

DDG

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter digitaler Dienste (Diensteanbieter im Sinne des § 1 Abs. 4 DDG ), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein „digitaler Dienst“ ist ein sehr weit gefasster Begriff eines Dienstes im Sinne der Richtline (EU) 2015/1535 und beschreibt eine sog. "Dienstleistung der Informationsgesellschaft", d. h. jede elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I der Richtline (EU) 2015/1535:

Damit zählt als "digitaler Dienst" somit beinahe JEDE digitale Dienstleistung, AUSGENOMMEN folgende:
=> NICHT „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste = Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden, z.B.:
-> Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
-> Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
-> Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
-> Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

=> NICHT „elektronisch“ erbrachte Dienste = Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, z.B.:
-> Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
-> Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;
-> Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten;
-> Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden (Sprachtelefondienste, Telefax-/Telexdienste, Beratung per Telefon/Telefax)

=> NICHT „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste = Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), z.B.:
-> Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf)
-> Hörfunkdienste;
-> Teletext (über Fernsehsignal).

Hinweis zur Bezeichnung: Das vorliegende Gesetz des Bundes trägt die Bezeichnung "Digitale-Dienste-Gesetz" und darf nicht mit dem "Gesetz über digitale Dienste" der EU verwechselt werden.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 09. August 2023

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