Link zum Rechtstext | UAG-Aufsichtsrichtlinie |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Nach der Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) unterliegen zugelassene Umweltgutachter einer Aufsicht über ihre Tätigkeit. Die EMAS-Verordnung erfasst damit Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen gleichermaßen. Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter und trägt dadurch wesentlich zur Glaubwürdigkeit und Anerkennung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung bei. Eine wirkungsvolle Ausübung der Aufsicht stützt die Leistungsfähigkeit von EMAS im Interesse einer eigenverantwortlichen kontinuierlichen Verbesserung des Umweltschutzes in Organisationen. |
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