Link zum Rechtstext | AwSV |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 |
WGK-Einstufungen | Rigoletto (Datenbank des Umweltbundesamts) |
Rechtspflichten | Export_Rechtspflichten_AwSV.pdf |
Kerninhalte | Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Die wesentlichen Pflichten für Unternehmen in Bezug auf AwSV-Anlagen umfassen: -> Grundsatzanforderungen: Anlagen müssen so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten und Undichtheiten schnell erkannt werden. Austretende Stoffe müssen zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. -> Rückhaltung wassergefährdender Stoffe: Anlagen müssen wassergefährdende Stoffe zurückhalten und mit Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sein. -> Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe: Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, müssen das Volumen der anhaftenden flüssigen Stoffe berücksichtigen. -> Beschaffenheitsanforderungen: Unternehmen müssen bestimmte Beschaffenheitsanforderungen einhalten für Abfüllflächen, Umschlagflächen, Rückhaltevolumen für Rohrleitungen, Befüllen und Entleeren, Löschwasserrückhaltung, Entwässerung, feste wassergefährdende Stoffe, Fass- und Gebindelager und Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs. -> Anlagenkataster: Für AwSV-Anlagen müssen die Gefährdungsstufen ermittelt und eine Anlagendokumentation erstellt werden. -> Genehmigungsmanagement: Unternehmen müssen Anzeigepflichten, Eignungsfeststellungen und die Fachbetriebspflicht einhalten. -> Prüfpflicht: Bei gefährlichen Mängeln muss die Anlage außer Betrieb genommen und entleert werden. Die Wiederinbetriebnahme ist erst möglich, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt. Alle bisher in eine Wassergefährdungsklasse, bzw. als „nicht wassergefährdend“ oder „allgemein wassergefährdend“ eingestuften Stoffe können in der online-Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes recherchiert werden (siehe Link in §Alexandrina). |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Am_SumAwSV; AufbwSum_Diverse; BetrIng_SumGfstoff; BetrIng_SumMitteilung; F1_SumGenehmM; F1_SumMitteilung; F2_SumAnlKat; F2_SumBetrAnw; F2_SumBetrAnw_2; F2_SumGenehmM; F2_SumMitteilung; FM_SumBescha_7; Inst_SumAnlKat; Inst_SumBescha_4; Inst_SumBetrAnw; Inst_SumPrüfpf |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. September 2023 |
General
Content
Integrations