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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957

Link zum RechtstextArbnErfG

Kerninhalte

Diesem Gesetz unterliegen 

  • patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen
    und 
  • technische Verbesserungsvorschläge

von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

RichtlinienRichtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
Links zur Rechtsänderung

Review vom 12. Juli 2021

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