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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | Vierte Geldwäscherichtlinie |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden. Sie gilt für - Kreditinstitute,
- Finanzinstitute,
- Abschlussprüfer,
- externe Buchprüfer und Steuerberater,
- Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen,
- Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften,
- Immobilienmakler,
- andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10.000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und
- Anbieter von Glücksspieldiensten.
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. November 2023 Review vom 01. Oktober 2023 Review vom 01. Juli 2023 Review vom 09. Juni 2023 Review vom 01. März 2023 Review vom 01. März 2022 Review vom 02. März 2021 Review vom 18. Januar 2021 |