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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landes-Imissionsschutzgesetz Berlin vom 5. Dezember 2005

Link zum RechtstextLImSchG Bln

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

 

 

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