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Generell | Arbeitsplatz | Veranstaltungen, Gastronomie und Übernachtungen
| Personalverkehr | Alten- und Pflegeheime |
wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
- angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte beachten.
- An vielen Stellen ist die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen erforderlich (Näheres siehe rechts).
| Bundesweite 3G-Regelung:
- Nur genesene, geimpfte oder getestete Personen (3G-Regelung) dürfen ihre Arbeitsstätte aufsuchen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser 3G-Regelung täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen.
- Hat ein Arbeitgeber einmal den Impf- oder Genesenen-nachweis kontrolliert und dokumentiert, kann für die entsprechenden Mitarbeiter eine tägliche Zugangskontrolle entfallen.
- Nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich selbst um Tests zu kümmern.
- Die Arbeitgeber bieten weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Tests sind nur dann gültig, wenn sie unter Aufsicht erfolgen.
- Homeoffice (ab 20. März 2022):
Verpflichtende Homeoffice-Regelungen entfallen. Soweit keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, können dennoch Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten.
| 2G-Regelung:
- Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung
Genauere Regelungen erlassen die Bundesländer in ihren Landesverordnungen.
Keine Kontrollen:
Medizinische Masken müssen getragen werden. Regelungen vor Ort legen die einzelnen Bundesländer fest.
3G-Regelung:
- Gastronomie und Übernachtungen
Abweichende Regelungen können die einzelnen Bundesländer erlassen.
2G-Regelung / 2GPlus-Regelung:
- Überregionale Großveranstaltungen
Regelungen vor Ort erlassen die Länder in ihren Landesverordnungen. | 3G-Regelung:
- Öffentlichen Personennahverkehr und in den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel.
- Nicht geimpfte oder genesene Fahrgäste müssen bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Die Testabnahme darf bei Fahrtantritt nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
- Die Nutzung von FFP2 Masken wird dringend empfohlen.
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- Tägliche negative Testbescheinigung von Besuchern auch bei Nachweis einer Impfung.
- "einrichtungsbezogene" Impfpflicht
Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zum 15. März einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
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Corona-Regeln in den Bundesländern
Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 18.11.21 sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig.
Nähere Informationen darüber, wie der Beschluss durch die Länder im Einzelnen umgesetzt wird und ob im weiteren Verlauf Verschärfungen der bundesweiten Regelungen in den einzelnen Bundesländern beschlossen worden sind, finden Sie auf den offiziellen Seiten der einzelnen Bundesländer.
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