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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen – Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV (Ausgabe vom 25. Juli 2018)

Link zum RechtstextTRBS 1122

Kerninhalte

Diese Technische Regel konkretisiert anhand von Beispielen für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen), was als prüfpflichtige und was als erlaubnispflichtige Änderung gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.

Für die Beurteilung der Erlaubnis- und Prüfpflicht von Gasfüllanlagen werden in dieser TRBS ausschließlich Maßnahmen betrachtet, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Zusätzlich sind die Maßnahmen an Gasfüllanlagen als Druckanlage zu beurteilen.

 

 

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