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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass - für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren und
- für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen die dort genannten Benutzungsgebühren
erhoben werden. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 02. November 2020 |