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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974

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Landespersonalvertretungsgesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung in Nordrhein-Westfalen. Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.

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