Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen.
Sie gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden.
Sie gilt weder für Humanarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG noch für Tierarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/82/EG noch für Medizinprodukte oder medizinische Geräte jedweder Art.