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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2023/956

Kerninhalte

Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.

Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.

Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate kostenlos zugeteilt werden.

Die in Anhang I aufgelisteten Waren (Produktbereiche Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien) dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Für den Einführer sind damit Pflichten verbunden, u.a. die Zulassung als CBAM-Anmelder, die Abgabe geprüfter CBAM-Erklärungen und von CBAM-Zertifikaten, ergänzende Berichtspflichten im Übergangszeitraum.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Juli 2023
Review vom 09. Juni 2023

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