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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bayerisches Datenschutzgesetz vom 15. Mai 2018

Link zum RechtstextBayDSG
PositivlisteListe der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen ist

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Einzelnen davor zu schützen, dass sie bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden.

Es gilt im Wesentlichen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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