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Nach §§ 6 f. GefStoffV sind Unternehmen ganz allgemein verpflichtet, Risiken im Betrieb durch fachkundige Personen zu erfassen, zu beurteilen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im weitesten Sinne (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung usw.) mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen dazu in der Regel mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. 

Ebenso wie die Betriebsbeauftragten, die wir bereits vorgestellt haben, hat auch der Gefahrgutbeauftragte besondere Aufgaben.

Um mehr zum Thema Gefahrgutbeauftragter zu erfahren, lesen Sie hier weiter.

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