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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998

Link zum RechtstextAIG

Kerninhalte

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

 

 

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