Link zum Rechtstext | Versammlungsstättenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 11. September 2014 |
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;> Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;> Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen. Sie gelten nicht für-> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,> Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,> Ausstellungsräume in Museen und> Fliegende Bauten. |