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LEG LSA |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz vom 12. August 1997 |
Kerninhalte |
Dieses Gesetz gilt für-> Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),> nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie> Bergbahnen.Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen ZahnradbahnenEs gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. |
URL-Adresse |
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=EBG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/laender/lsa/bahn_gs.htm |
URL-Adresse |
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=SeilbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true |
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