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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen vom 18. Februar 2004 |
Kerninhalte | Diese Verordnung normiert die Verpflichtung von Schiffen, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren deutschen Gewässer anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen einzuhalten. Sie gilt unter anderem nicht für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, für Schiffe im Lotsenversetzdienst und für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt. |