Link zum Rechtstext |
Röntgenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist. |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/strahlen/rov_ges.htm |
URL-Adresse |
http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987/ |
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