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Link zum Rechtstext |
Verordnung über das Genehmigungsverfahren |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 |
Kerninhalte |
Für die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
1. einer Genehmigung
a) zur Errichtung und zum Betrieb,
b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung),
c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),
2. eines Vorbescheides,
3. einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder
4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen. |
URL-Adresse |
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/BJNR002740977.html |
URL-Adresse |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/luft/bimschg/vo/9bv_ges.htm |
URL-Adresse |
http://eco-compliance.de/uploads/cgblog/id254/Verordnungspaket_IED_I.pdf |