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Link zum Rechtstext

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992

Kerninhalte

Für die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung 

  • einer Genehmigung
    - zur Errichtung und zum Betrieb,
    - zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung),
    - zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung), 
  • eines Vorbescheides, 
  • einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder 
  • einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

nach dieser Verordnung durchzuführen.

Tags

9. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunte Bundesimmissionsschutzverordnung; 9. BundesimmissionsschutzV; Neunte BundesimmissionsschutzV; 9. BundesimmissionsschutzVO; Neunte BundesimmissionsschutzVO

 

 

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