Was ein angemessener Kopfschutz ist, definiert die DGUV Regel 112-193 (ehemals BGR 193) ausführlich. Sie unterscheidet zwischen Industrie-Schutzhelmen nach DIN EN 397 und Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812, wobei Anstoßkappen ausdrücklich nicht vor herunterhängenden oder beweglichen Gegenständen, sondern nur vor harten, feststehenden Gefahrenquellen schützen. Das CE-Kennzeichen garantiert die angemessene Ausstattung des Helms für das individuelle Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes (z.B. spezieller Hitzeschutz oder kurzfristiger Kontakt mit Wechselspannung bis 440 V) oder der Anstoßkappe (z.B. Flammenbeständigkeit, Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen) sowie die persönliche Konstitution (z.B. Kopfgröße, evtl. bereits bestehende Kopfverletzungen) des Mitarbeiters. Jeder Kopfschutz benötigt zudem eine Konformitätserklärung.
Industrieschutzhelme gibt es in unterschiedlichen Materialien mit unterschiedlicher Haltbarkeit. Helme aus einem duroplastischen Kunststoff halten mit acht Jahren doppelt so lange wie Helme aus nicht glasverstärkten thermoplastischen Kunststoffen (ABS, PC, PE, PP). Ein Austausch der thermoplastischen Schutzhelme ist nach einer starken Beanspruchung oder spätestens vier Jahre nach Herstellung notwendig. Ist der Helm nach einem Unfall oder einer starken Beanspruchung sichtbar beschädigt, muss er sofort ausgetauscht werden. Sind keine Schäden zu sehen, hilft der sogenannte“ Knacktest“ bei der Entscheidung, ob der Helm noch benutzt werden kann oder nicht. Dazu drücken die Hände seitlich leicht auf die Helmschale bzw. verbiegen den Schirm ein wenig. Ein Ohr wird an den Helm angelegt. Hörbare Knack- oder Knistergeräusche deuten auf eine Versprödung des Materials hin. Der Helm darf in diesem Fall nicht mehr benutzt werden.